Anti-Mail-Blockade-Verfahren von Hostsharing gegen die Deutsche Telekom AG geht weiter

Die Hostsharing eG hat bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Deutsche Telekom AG zu verpflichten, die wettbewerbsdiskriminierende Filterung von SMTP-Servern in ihren Speedport-Routern zu beseitigen. Nun hat die Genossenschaft der Behörde etliche Fragen beantwortet und zur Stellungnahme der Telekom ihrerseits Stellung genommen.

Hostsharing eG beantwortet Fragenkatalog der Bundesnetzagentur

Mit einem Schreiben vom 29.6.2017 hatte die Hostsharing eG bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Deutsche Telekom AG bzw. ihre zuständige Tochtergesellschaft dazu zu verpflichten, das standardmäßige Blockieren der SMTP-Ausgangsports der Hostsharing SMTP-Mail-Ausgangsmailserver in ihren ›Speedport-Routern‹ künftig zu unterlassen. Das Verfahren vor der Beschlusskammer 2 der Netzagentur geht nun weiter.

Zu diesem Zweck hat der Vorstand der Hostsharing eG eine Reihe von Fragen der Netzagentur zur Art der Behinderung durch die Telekom und zum genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb beantwortet. Zunächst drehte es sich um einige technischen Details des Sachverhalts. Insbesondere hat Hostsharing eG der Netzagentur und dem Antragsgegner, der Telekom, erläutert, weshalb die Genossenschaft nicht dem üblichen Konzept der Konzern-ISP folgt, zentrale Mailausgangsserver zu verwenden.

»Uns ist es wichtig, dass jedes Mitglied der Genossenschaft, das entsprechende Technik bei uns gebucht hat, seinen eigenen dezentralen Mailserver weitestgehend selbst betreiben kann«, so das Vorstandsmitglied der Genossenschaft, Michael Hierweck. »Das ist etwas, was uns aus dem Einheitsbrei der Großanbieter heraushebt und unseren Mitgliedern Mehrwert bietet, wie es auch dem in § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz festgelegten Gedanken der gegenseitigen Unterstützung von Genossenschaftsmitgliedern und Genossenschaft entspricht«, ergänzt sein Vorstandskollege Dr. Martin Weigele. »Wir gehen davon aus, dass die Bundesnetzagentur die Einheit der Rechtsordnung respektieren und daher vom Genossenschaftsgesetz ausdrücklich unterstützte technische Gestaltungen gegen monopolähnliche Herrschaftsstrukturen verteidigen wird.«

In Ihrem Schriftsatz ist hingegen die Telekom der Auffassung, dass trotz des offenkundigen Machtmissbrauchs der Telekom durch die Blockade der Mailservices von Hostsharing in ihren Routern gar keine Zuständigkeit der Netzagentur vorliegen soll. Lediglich hilfsweise trägt sie vor, dass ihre Maßnahmen zum Zwecke der Spamabwehr gerechtfertigt und daher verhältnismäßig seien.

Kaum vertretbare Position der Telekom

Hostsharing wehrt sich gegen diese kaum vertretbare Auffassung. Da die Speedportrouter faktisch mit der Versorgung der Telekom-Endkunden auf der letzten Meile gebündelt seien, sei vielmehr in der Tat die Missbrauchsaufsicht nach dem Telekommunikationsgesetz gefragt und die Netzagentur zuständig. Insbesondere könne aber ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des genossenschaftlichen, konkurrierenden Webhosters Hostsharing eG ohne dessen Zustimmung niemals gerechtfertigt sein. Auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen besage nichts anderes.

Hinzu komme die Verletzung der Netzneutralität nach der einschlägigen EU-Verordnung, über deren Auslegung Hostsharing eG im vorliegenden Fall in einen intensivem schriftlichen Austausch mit der Netzagentur gestanden hat und deren Beachtung nach Auffassung von Hostsharing zum selben Ergebnis führt, nämlich, dass die Mail-Netzsperren der Telekom gegenüber der Hosting-Genossenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig und daher zu unterlassen sind.

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